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6. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung – Abwasser –

6. Änderungssatzung zur Beitrags und Gebührensatzung – Abwasser – des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen

Beitrags- und Gebührensatzung – Abwasser –

Aufgrund der §§ 5 Abs. 1, 151 Abs. 2 und 154 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V 2024 S. 351) sowie der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern i. d. F. der Bekanntmachung vom 26.05.2023 (GVOBI. M V S. 146 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBI. M-V S. 650), wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 01.12.2025 folgende Satzung erlassen:

 

Artikel 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung – Abwasser – des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen vom 10.12.2007, zuletzt geändert am 04.12.2023, wird wie folgt geändert:

 

I.   14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     In § 14 Abs. 2 wird die Zahl

    – für die Mengengebühr „3,02“ durch die Zahl „3,80“ ersetzt.

 

II.   15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

       In § 15 Abs. 1 wird die Zahl

       – für die gebührenpflichtige Fläche „0,88“ durch die Zahl „0,97“ ersetzt.

 

Artikel 2

Die 6. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung – Abwasser – tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Stavenhagen, den 17.12.2025

Johannes Krömer
1. Stellvertreter des Verbandsvorstehers

 

Gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sind Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend zu machen. Der Verstoß ist innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem WasserZweckVerband Malchin Stavenhagen, Schultetusstraße 56, 17153 Stavenhagen, geltend zu machen. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

Diese Satzung wurde am 17.12.2025 veröffentlicht.

 

Die Satzungen mit den entsprechenden Lesefassungen finden Sie ebenfalls unter Ortsrecht.