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Schmutzwasserbeseitigung – dezentral –

Satzung des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen über die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung

 

Schmutzwasserbeseitigungssatzung – dezentral –

(Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben und Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung)

Auf der Grundlage der § 2, 5, 151 und 154 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V 5. 777), des § 40 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30.11.1992 (GVOBI. M-V 5. 669), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 27.5.2016 (GVOBI. 5. 431) und der § 1, 2, 4, 6 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBI. M-V 5. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBI. M-V 5. 584) hat die Verbandsversammlung des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen in ihrer Sitzung vorn 11.12.2017 folgende Satzung beschlossen:

 

Teil I: 
Öffentliche Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung 
(“technische Satzung”)

§ 1 Allgemeines

(1) Der WasserZweckVerband Malchin Stavenhagen, nachfolgend WZV genannt, betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung des in seinem Verbandsgebiet in abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen anfallenden Schmutzwassers und Fäkalschlammes eine rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung.

(2) Die Schrnutzwasserbeseitigung erfolgt mittels Einrichtungen und Vorkehrungen außerhalb des zu entwässernden Grundstücks zur Einsammlung, Abfuhr und Behandlung von in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers und des in Kleinkläran lagen anfallenden Schlammes (Fäkalschlamm).

(3) Zur Abwasserbeseitigung kann sich der WZV gern. § 40 Abs. 4 LWaG M-V weiterer Unternehmen, insbesondere zur Abfuhr des Fäkalschlamrnes und des Schmutzwassers bedienen.

(4) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung sowie den Zeitpunkt ihrer Anschaffung, Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung bestimmt der WZV im Rahmen der ihm übertragenen Abwasserbeseitigungspflicht.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Schmutzwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Einsammeln, Transport, Behandeln und Einleiten des in Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlammes und des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers.

(2) Abwasser: Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser.

a) Schmutzwasser: Schmutzwasser ist durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser sowie damit zusammen abfließendes Wasser, ausgenommen Niederschlagswasser. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben anfallende Schmutzwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Böden unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalwasser.

b) Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser; das auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallende Oberflächenwasser kann auf Antrag dem Niederschlagswasser gleichgestellt werden.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich- rechtlichen Sinne.

(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die dem Sammeln, Vorbehandeln, Prüfen, Rückhalten, Klären und Ableiten des Schmutzwassers auf dem Grundstück des Anschlussverpflichteten/Anschlussberechtigten dienen, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung sind. Dazu gehören insbesondere Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben auf dem Grundstück des Anschlussverpflichteten/Anschlussberechtigten.

(5) Kleinkläranlagen sind alle Anlagen eines Grundstückes zur Behandlung von häuslichem oder in der Beschaffenheit ähnlichem Schmutzwasser, nach deren Behandlung Fäkalschlamm entsteht. Fäkalschlamm ist der Anteil am häuslichen oder in der Beschaffenheit ähnlichem Schmutzwasser, der nach der Einleitung in Kleinkläranlagen einer Behandlung unterzogen und zurückgehalten wird und im Rahmen der Fäkalschlammentsorgung in öffentliche Kläranlagen eingeleitet oder eingebracht werden soll.

(6) Abflusslose Gruben sind die Anlagen eines Grundstückes zum Sammeln von häuslichem oder in der Beschaffenheit ähnlichem Schmutzwasser, ohne dieses zu behandeln. Gesammeltes Schmutzwasser ist der Anteil des häuslichen oder in der Beschaffenheit ähnlichem Schmutzwasser, der nach der Einleitung in abflusslose Gruben zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung in öffentliche Kläranlagen eingebracht werden soll.

(7) Zur öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen zur Einsammlung, Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben und aus Kleinkläranlagen, einschließlich Fäkalschlamm, außerhalb des zu entwässernden Grundstückes.

 

§ 3 Berechtigte und Verpflichtete

(1) Berechtigte und Verpflichtete im Sinne des Teil 1 dieser Satzung sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümer eines im Verbandsgebiet gelegenen Grundstückes sind. Sie werden nachfolgend auch als Betreiber bezeichnet.

Als solche gelten auch Grundstückseigentümer, die durch Mitbenutzung einer auf einem anderen Grundstück liegenden Kleinkläranlage oder abflusslose Grube den auf ihrem Grundstück anfallenden Fäkalschlamm bzw. das auf ihrem Grundstück anfallende Schmutzwasser dort einleiten und sammeln (gemeinsame Nutzung einer Kleinkläranlage oder abflusslose Grube). Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) oder sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so gelten die für den Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften für den Inhaber dieses Rechtes. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

(2) Jeder Eigentums- oder Rechtswechsel im Sinne des Abs. 1 an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen nach Abschluss des dem Wechsel zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts dem WZV schriftlich anzuzeigen. Wird dies nicht oder nicht rechtzeitig realisiert, haften beide Vertragspartner als Gesamtschuldner.

 

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Berechtigte im Sinne des § 3 dieser Satzung ist berechtigt, den Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung vom WZV zu verlangen, soweit und solange er nicht zum Anschluss an die im Verbandsgebiet bestehende öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung bzw. zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtet ist (Anschlussrecht).

(2) Der Berechtigte im Sinne des § 3 dieser Satzung hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser oder den auf seinem Grundstück anfallenden Fäkalschlamm in die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung einzuleiten, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die Einleitung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht).

 

§ 5 Begrenzung des Benutzungsrechts

(1) Alles Schmutzwasser darf nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.

(2) Das Benutzungsrecht beschränkt sich auf die Menge und Zusammensetzung des Schmutzwassers sowie die Einleitungszeiten, die Grundlage der wasserrechtlichen Erlaubnis sind, sofern eine solche notwendig ist.

(3) In die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung darf nur Schmutzwasser und kein Niederschlag-, Oberflächen- oder Grundwasser eingeleitet werden.

(4) Es ist verboten, solche Stoffe (Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase) einzuleiten, welche nach Art und Menge

  • das in der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung beschäftigte Personal gesundheitlich gefährden können,
  • die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung in ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig beeinflussen können,
  • ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können,
  • die Schlammbehandlung oder -verwertung erschweren können,
  • eine erhebliche Geruchsbelästigung verursachen können.

 

Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe:

  • Abfallstoffe, z. B.: Kehricht, Asche, Glas, Schutt, Sand, Schlamm, Müll, Küchenabfälle, Fasern, Kunststoff, Textilien, grobes Papier u. a. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden); Treber, Trester, feststoffhaltige Schlempe, hefehaltige Rückstände, Molke, Latices, Lederreste, Borsten, Abfälle aus Schlachtung und Tierkörperverwertung, Blut;
  • enthärtende Stoffe, z. B.: Zement, Kalk, Kalkmilch, Gips, Mörtel, Kartoffelstärke, Kunstharz, Bitumen, Teer;
  • feuergefährliche, explosionsartige Gemische bildende Stoffe, z. B.: abscheidbare, emulgierte und gelöste Leichfflüssigkeiten wie Benzin, Heizöl, Schmieröle, Spiritus, Farben, Lacke, Phenole, Carbide, die Acetylen bilden;
  • Öle, Fette wie z. B.: abscheidbare und emulgierte öl- und fetthaltige Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs;
  • aggressive und/oder giftige Stoffe, z. B.: Säuren, Laugen und Salze, Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung, Stoffe, die mit Abwasser reagieren und dadurch schädliche Produkte und Wirkungen erzeugen, Schwerflüssigkeiten, z. B. TRI und PER, Chloroform, Tetrachlorkohlenstoff, Dichlorethylen;
  • Kaltreiniger, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten und/oder die Olabscheidung verhindern;
  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Spül- und Waschmittel, die zu unverhältnismäßig großer Schaumbildung führen;
  • Tierfäkalien und Silagesickersäfte, z. B.: Jauche, Gülle, Mist;
  • Dämpfe und Gase, z. B. Chlor, Phosgen, Schwefelwasserstoff, Cyanwasserstoff sowie Stoffe, die solche Gase bilden

 

(5) Gegen das unbeabsichtigte Einleiten der genannten Stoffe in die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung sind erforderlichenfalls Vorkehrungen zu treffen. Gelangen solche Stoffe in die in öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung oder ist dies zu befürchten, so hat der Grundstückseigentümer oder der durch ihn zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte (z. B. Erbbauberechtigter, Mieter oder Pächter) und der Verursacher den WZV unverzüglich zu unterrichten.

(6) Bei der Einleitung von Schmutzwasser mit gefährlichen Stoffen im Sinne von § 7 a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26.08.1992 (BGBI. 1 5. 1564) in der jeweils geltenden Fassung aus Herkunfts- oder Verwendungsbereichen, sind die jeweils auf der Grundlage des Standes der Technik festgesetzten besonderen Anforderungen einzuhalten. Soweit im Anhang 1 nichts anderes geregelt ist, beziehen sich die Anforderungen auf das Schmutzwasser im Ablauf der Vorbehandlungsanlage. Sie dürfen nicht entgegen den jeweils in Betracht kommenden allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden.

(7) Der WZV entscheidet über die Art der Probenahme, Stichprobe, qualifizierte Stichprobe oder Langzeit-Mischprobe.

 

§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Verpflichteten gemäß § 3 dieser Satzung sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung anzuschließen, solange und soweit noch kein betriebsbereiter Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung vorhanden ist (Anschlusszwang).

(2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen sind, ist alles anfallende Schmutzwasser der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuzuführen und der gesammelte Fäkalschlamm bzw. das gesammelte Schmutzwasser der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung zuzuführen.

 

§ 7 Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann auf Antrag des Berechtigten/Verpflichteten vom WZV erteilt werden, wenn dieser von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Die Befreiungen können unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie stehen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

 

§ 8 Bau, Betrieb, Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind von dem Betreiber nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Grundstücksentwässerungsanlagen ohne weiteres entleert wer-den können. Der WZV kann insbesondere verlangen, dass die Zufahrt zur Grundstücksentwässerungsanlage ermöglicht und in verkehrssicherem Zustand gehalten wird und störende Bepflanzungen und Uberschüttungen von Schachtdeckeln nicht vorhanden sind. Erschwerte Anfuhrbedingungen verursachen Mehrkosten, die an den Grundstückseigentümer nach tatsächlichem Aufwand weiterberechnet werden. Die Ubergabe der lnhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben soll an der Grundstücksgrenze erfolgen.

 

§ 9 Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen werden vom WZV oder dessen Beauftragten entleert bzw. entschlammt.

(2) Abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen werden bei Bedarf entleert.

(3) Die Entleerung des Inhalts von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben ist spätestens 15 Arbeitstage vor dem Abfuhrtermin mit dem WZV bzw. seinem Beauftragten abzustimmen. Je nach freier Transportkapazität erfolgt die nächstmögliche Berücksichtigung in den Abfuhrplänen des WZV, nach dessen Terminfestlegungen die Entleerung durchgeführt wird. Rechtzeitig, in der Regel drei Arbeitstage vor der geplanten Entleerung, erfolgt eine Information über den konkreten Abfuhrtermin. Die Information über den konkreten Abfuhrtermin entfällt, wenn ein regelmäßiger Entsorgungsturnus vereinbart wird und dieser nicht mehr als vier Kalenderwochen beträgt.

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Entleerung zu diesem Abfuhrtermin erfolgen kann. Der Betreiber hat die Entleerung der abflusslosen Grube oder der Kleinkläranlage unter Angabe des Mengeninhaltes so rechtzeitig anzufordern, dass ein Schaden nicht entstehen kann, wenn die Anlage innerhalb von 15 Arbeitstagen geleert wird.

(4) Der Inhalt aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen ist dem WZV in einem pumpfähigen Zustand zu überlassen.

 

§ 10 Zutrittsrecht

Der Betreiber hat den Mitarbeitern des WZV bzw. dessen Beauftragte, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, Zutritt zu seinem Grundstück und zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren, soweit dies für die Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, die Prüfung der technischen Einrichtungen, die Entnahme von Schmutzwasserproben, die Durchführung von Messungen und zur Ermittlung gebührenrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.

Der Zutritt ist grundsätzlich mindestens 3 Arbeitstage vor dem beabsichtigten Termin bekannt zu geben.

 

§ 11 Anzeigepflichten

(1) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in die in öffentlichen Einrichtungen zur Schmutzwasserbeseitigung, so ist der WZV unverzüglich -mündlich oder fernmündlich, anschließend zudem schriftlich – zu unterrichten. Verstöße gegen § 5 dieser Satzung sind dem WZV unverzüglich anzuzeigen.

(2) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück ist dem WZV sowohl von dem Veräußerer als auch von dem Erwerber innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

 

§ 12 Eigentum an Fäkalschlamm und Schmutzwasser

Der Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und das Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben gehen mit ihrem gesamten Inhalt mit dem Einsammeln in das Eigentum des WZV über.

 

§ 13 Haftung

(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliches Schmutzwasser oder sonstige Stoffe in die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzbeseitigung eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher den WZV von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte in diesem Zustand gegen den WZV geltend machen.

(2) Der Betreiber haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem WZV durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

(3) Insbesondere ist der Betreiber zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die dadurch entstehen, dass er entgegen § 5 dieser Satzung Stoffe in die Grundstücksentwässerungsanlage einleitet.

(4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe ( 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat dem WZV den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(5) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(6) Wenn trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschiammung in Folge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die Entsorgung erst verspätet durchgeführt werden kann oder eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der Betreiber gegenüber dem WZV keinen Anspruch auf Ersatz evtl. dadurch bedingter Schäden.

 

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des § 134 Abs. 1 Nr. 17 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  • § 3 Abs. 2 und § 11 der Verpflichtung zur Anzeige nicht oder nicht in der genannten Frist nachkommt,
  • § 5 Abs. 4 Schmutzwasser oder Stoffe in Kleinklär-anlagen oder abflusslose Gruben einleitet oder einbringt,
  • § 6 Abs. 1 als Betreiber sein Grundstück nicht an die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung anschließt,
  • § 6 Abs. 2 nicht alles auf dem Grundstück anfallen-de Schmutzwasser der Kleinkläranlage bzw. ab-flusslosen Grube zuführt oder nicht den gesamten Fäkaischlamm aus Kleinkläranlagen bzw. das gesamte Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung zuführt,
  • § 8 Abs. 1 Kleinkläranlagen oder abflusslose Grube nicht ordnungsgemäß errichtet, betreibt, anpasst, unterhält oder außer Betrieb nimmt,
  • § 8 Abs. 2 die Zufahrt zur Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zur Entleerung durch Entsorgungsfahrzeuge nicht ermöglicht oder behindert,
  • § 10 den Beauftragten des WZV den erforderlichen Zutritt verweigert oder den Beauftragten des WZV nicht die Möglichkeit verschafft, im Rahmen dieses Zutrittsrechts die Teile des Grundstücks, welche durch sonstige Dritte genutzt werden, zu betteten,
  • § 11 die erforderlichen Auskünfte verweigert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

 

Teil II: 
Benutzungsgebühren

§ 15 Benutzungsgebühren

(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung werden nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren erhoben.

(2) Die Benutzungsgebühren werden erhoben für die Abholung der lnhaltsstoffe aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben und deren Reinigung. Sie gliedern sich in die Benutzungsgebühr für Kleinkläranlagen und die Benutzungsgebühr für abflusslose Gruben, die jeweils als Mengen- und Grundgebühr sowie gegebenenfalls als Zusatzgebühr erhoben werden.

 

§ 16 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Kleinkläranlagen:

Die Mengengebühr für Kleinkläranlagen beträgt 31,00 €/m³.
Als Menge gilt der abgefahrene Inhalt.

Die Grundgebühr beträgt pro Kleinkläranlage und Jahr 15,90 €.

(2) Abflusslose Gruben:

Die Mengengebühr für abflusslose Gruben beträgt 11,55 €/m³.
Als Menge gilt die auf dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge.

Ist ein Wasserzähler zur Ermittlung der aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen dem Grundstück zugeführten Wassermenge nicht vorhanden oder hat dieser nicht oder nicht richtig angezeigt oder ist der Einbau von Messeinrichtungen technisch nicht möglich oder erfordert der Einbau einen unverhältnismäßigen Aufwand, beträgt die Mengengebühr 13,85 €/m³ abgeholter lnhaltsstoffe.

Die Grundgebühr beträgt pro abflussloser Grube und Jahr 49,50 €.

 

§ 17 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer nach grundsteuerlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Gebührenschuldner sind daneben sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

 

§ 18 Entstehung der Gebührenpflicht

Die abstrakte Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühren entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Grundstück an die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen wird.

 

§ 19 Entstehen der konkreten Gebührenschuld, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Grundgebühren und die Mengengebühren für abflusslose Gruben werden jährlich erhoben; der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Mengengebühr für Kleinkläranlagen sowie die Mengengebühr für abflusslose Gruben, wenn keine Messeinrichtung vorhanden ist, entstehen mit dem Ablauf des Tages der Abholung der Inhaltsstoffe oder der Leerfahrt. Die Grundgebühr und die Mengengebühr für abflusslose Gruben entstehen am 31.12. des Kalenderjahres. Wird das Grundstück während des Kalenderjahres an die öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen, entstehen die Grundgebühr und die Mengengebühr für die abflusslosen Gruben am 31.12. des Kalenderjahres für den Teil des Kalenderjahres, der auf den Tag, an dem das Grundstück angeschlossen wird, folgt. Entfällt der Anschluss während des Kalenderjahres, entstehen die Grundgebühr und die Mengengebühr für die abflusslosen Gruben mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss entfällt, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem dies dem WZV angezeigt wurde. Unterbleibt die Anzeige, entstehen die Gebühren nach Satz 4 für das Kalenderjahr am 31.12. des Kalenderjahres.

(2) Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(3) Die Gebühr ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(4) Der WZV kann auf alle Grundgebühren sowie die Mengengebühr für abflusslose Gruben vom Beginn des Erhebungszeitraums an angemessene Vorauszahlungen erheben. Die Vorauszahlungen werden mit Bescheid festgesetzt, monatlich erhoben und sind zum letzten Tag eines Monats fällig. Die Vorauszahlungen sind solange zu zahlen, bis ein neuer Bescheid bekannt gegeben wird. Die Verrechnung der Vorauszahlungen mit der endgültig entstehenden Gebührenschuld erfolgt bis zum 31 .01. des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres.

(5) Kassierbemühungen sind Mehraufwendungen die an den Gebührenpflichtigen weiterberechnet werden.

 

§ 20 Auskunfts- und Duldungspflicht

(1) Der Betreiber hat dem WZV und dessen Beauftragten die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Bedienstete oder Beauftragte des WZV das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

(2) Alle Umstände, die sich auf die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren nach dieser Satzung auswirken können, sind dem WZV innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für einen Wechsel des Gebührenpflichtigen. Mitteilungspflichtig sind der alte und neue Gebühren pflichtige.

 

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 Ziff. 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg- Vorpommern handelt, wer entgegen

  • § 20 Abs. 1 dieser Satzung seinen Auskunfts- und Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in dem erforderlichen Umfang nachkommt,
  • § 20 Abs. 2 dieser Satzung die Anzeige einer Änderung der Rechtsverhältnisse unterlässt und es dadurch ermöglicht, Abgaben nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000,00 € geahndet werden.

 

§ 22 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen über die dezentrale Schmutzbeseitigung vom 10.12.2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13.02.2015 außer Kraft.

 

Stavenhagen, 04.01.2018

Inge Maischak
Verbandsvorsteherin

Gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern (KV M-V) sind Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend zu machen. Der Verstoß ist innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem WasserZweckVerband Malchin Stavenhagen, Schultetusstraße 56, 17153 Stavenhagen, geltend zu machen. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschniften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

Anlage 1
zu § 5 Abs. 6

Einleitwerte

Parameter: Grenzwert:
1. Allgemeine Parameter
Temperatur 35°C
pH-Wert 6,5 – 10
Absetzbare Stoffe
Anm.: Der Grenzwert ist nur festzusetzen, soweit eine Schlammabscheidung aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
Soweit eine Schlammabscheidung wegen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Begrenzung im Bereich 1 -10 ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit, in besonderen Fällen darunter, erfolgen.
2. Organische Stoffe und Stoffkenngrößen Grenzwerte
Kohlenwasserstoffindex 20 mg/l
Schwerflüchtige lipophile Stoffe (u. a. verseifbare Öle und Fette) 150 mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1 mg/l
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) 0,5 mg/l
Organische halogenfreie Lösemittel 10 g/l als TOC
Phenolindex, wasserdampfflüchtig 100 mg/l
Farbstoffe Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufes einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint.
3. Metalle und Metalloide Grenzwert
Antimon (Sb) 0,5 mg/l
Arsen (As) 0,5 mg/l
Blei (Pb) 1 mg/l
Cadmium (Cd) 0,5 mg/l
Chrom (Cr) 1 mg/l
Chrom-VI (Cr) 0,2 mg/l
Cobalt (Co) 2 mg/l
Kupfer (Cu) 1 mg/l
Nickel (Ni) 1 mg/l
Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l
Selen (Se) 1 mg/l
Silber (Ag) 0,5 mg/l
Vanadium (V) 2 mg/l
Zink (Zn) 5 mg/l
Zinn (Sn) 5 mg/l
4. Weitere anorganische Stoffe Grenzwert
Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N und NH3-N) 100 mg/l bei Kläranalgen kleiner/gleich 5.000 EW
200 mg/l bei Kläranlagen größer 5.000 EW
Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) 10 mg/l
Chlor, freisetzbar (Cl2) 0,5 mg/l
Cyanid, leicht freisetzbar 1 mg/l
Fluorid (F), gelöst 50
Sulfat (SO4²-) 600 mg/l