Notfallnummer
039954 361-361
home chevron_right Aktuelles chevron_right Bekanntmachungen chevron_right 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung – Trinkwasser –

3. Änderungssatzung der Gebührensatzung – Trinkwasser –

3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Wasserversorgung des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen

 

Gebührensatzung – Trinkwasser

Auf der Grundlage der § 2, 5, 151 und 154 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBI. M-VS. 777), des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBI. M-V 5. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBI. M-V S. 584), den Vorschriften der Verbandssatzung vom 28.09.2006, zuletzt geändert am 27.04.2017 und der Wasserversorgungssatzung vom 10.12.2007, hat die Verbandsversammlung des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen in ihrer Sitzung vom 11.12.2017 die 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung – Trinkwasser – beschlossen:

 

Artikel 1

Die Gebührensatzung – Trinkwasser – des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen vom 10.12.2007, zuletzt geändert am 13.03.2013 wird wie folgt geändert:

I. In § 1 wird Absatz 3 Buchst. a neu gefasst:

§ 1 Benutzungsgebühren

(3) Die Benutzungsgebühren werden als Mengengebühr und Grundgebühr erhoben.

a) Die Mengengebühr beträgt bei einem Jahresverbrauch (pro Hausanschluss):

bis 25.000 m³ 1,79 €/m³
von 25.001 bis 100.000 m³ 1,51 €/m³
ab 100.001 m³ 1,26 €/m³

 

Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer von 7 %. Die Umsatzsteuer ist in dem Gebührenbescheid gesondert ausgewiesen.

 

II: § 3 wird wie folgt neu gefasst:

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht

Die abstrakte Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühren entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Grundstück an die öffentliche Einrichtung zur Trinkwasserversorgung angeschlossen wird.

 

III. § 4 wird neu gefasst:

§ 4 Entstehen der konkreten Gebührenschuld, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

(1)   Die Grundgebühren und die Mengengebühren werden jährlich erhoben; der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Grundgebühr und die Mengengebühr entstehen am 31.12. des Kalenderjahres. Wird das Grundstück während des Kalenderjahres an die öffentliche Einrichtung angeschlossen, entstehen die Grundgebühr und die Mengengebühr am 31.12. des Kalenderjahres für den Teil des Kalenderjahres, der auf den Tag, an dem das Grundstück angeschlossen wird, folgt. Entfällt der Anschluss während des Kalenderjahres, entstehen die Grundgebühr und die Mengengebühr mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss entfällt, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem dies dem WZV angezeigt wurde. Unterbleibt die Anzeige, entstehen die Gebühren nach Satz 4 für das Kalenderjahr am 31.12. des Kalenderjahres.

(2)   Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid, die mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden sein kann. Die Fälligkeit beträgt 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides.

(3)   Der WasserZweckVerband Malchin Stavenhagen erhebt auf Benutzungsgebühren angemessene Vorauszahlungen. Die Vorauszahlungen für die Gebühren werden auf der Grundlage der im vorausgegangenen Jahr festgesetzten Gebühr berechnet. Bestand im Vorjahr noch keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang seitdem wesentlich geändert, wird die zugrunde zu legende Gebühr geschätzt.

(4)   Die Vorauszahlungen für die Gebühren werden monatlich erhoben und jeweils zum letzten Tag eines Monats fällig. Die Vorauszahlungen sind solange zu zahlen, bis ein neuer Bescheid erteilt wird. Die Verrechnung der Vorauszahlungen mit der endgültig entstehenden Gebührenschuld erfolgt bis zum 31 .1. des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres. Der Betrag, um den die Benutzungsgebühr die Vorauszahlungen übersteigt, wird 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides in einer Summe fällig. Der Betrag, um den die Benutzungsgebühr die Vorauszahlungen unterschreitet, wird mit der ersten Vorauszahlung des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres verrechnet. Ein über die Verrechnung nach Satz 4 hinausgehender Rückerstattungsbetrag wird unbar ausgezahlt.

(5)   Kassierbemühungen sind Mehraufwendungen, die an den Gebührenpflichtigen weiterberechnet werden.

 

Artikel 2

Die 3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung – Trinkwasser – tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Stavenhagen, den 04.01.2018

Inge Maischak
Verbandsvorsteherin

 

Gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern (KV M-V) sind Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend zu machen. Der Verstoß ist innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem WasserZweckVerband Malchin Stavenhagen, Schultetusstraße 56, 17153 Stavenhagen, geltend zu machen. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.