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1. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung – dezentral – des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen

Aufgrund des § 154 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Neufassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), des Kommunalabgabengesetzes vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), den Vorschriften der Verbandssatzung vom 28.09.2006, zuletzt geändert am 24.11.2011 und der Schmutzwasserbeseitigungssatzung – dezentral – vom 10.12.2007 hat die Verbandsversammlung am 26.01.2015 die 1. Änderungssatzung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung – dezentral – beschlossen:

 

Artikel 1

Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung – dezentral – des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen vom 10.12.2007, wird wie folgt geändert:

(1)    Die Beseitigungsgebühr für Kleinkläranlagen wird als Mengen- und Grundgebühr erhoben.

Die Mengengebühr beträgt 33,22 EUR/m³.
Die Grundgebühr beträgt pro Kleinkläranlage und Jahr 15,90 EUR.

Als Abwassermenge gilt der abgefahrene Inhalt.

Bei Schlauchlängen

  • über 15 m wird ein Zuschlag von 15 EUR,
  • über 30 m wird ein Zuschlag von 35 EUR erhoben

(2)    Die Beseitigungsgebühr für abflusslose Gruben wird als Mengen- und Grundgebühr erhoben.

Die Mengengebühr beträgt 8,52 EUR/m³.
Die Grundgebühr beträgt pro abflussloser Grube und Jahr 49,50 EUR.

Als Abwassermenge gilt die auf dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge.

Ist ein Wasserzähler zur Ermittlung der aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen dem Grundstück zugeführten Wassermenge nicht vorhanden oder hat dieser nicht oder nicht richtig angezeigt oder ist der Einbau von Messeinrichtungen technisch nicht möglich oder erfordert der Einbau einen unverhältnismäßigen Aufwand, beträgt die Mengengebühr 27,66 EUR/m³.

Bei Schlauchlängen

  •  über 15 m wird ein Zuschlag von 15 EUR,
  • über 30 m wird ein Zuschlag von 35 EUR erhoben

 

§ 17    Gebührenpflichtige

(1)    Gebührenpflichtig ist, wer nach grundsteuerlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Gebührenschuldner sind daneben sonstige Nutzungsberechtigte.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

Artikel 2

Die 1. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung – dezentral – tritt mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft.

 

Stavenhagen, den 13.02.2015

Maischak
Verbandsvorsteherin

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.