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1. Änderungssatzung zur Beitrags und Gebührensatzung – Abwasser – des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen

Aufgrund des § 154 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Neufassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), des Kommunalabgabengesetzes vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), den Vorschriften der Verbandssatzung vom 28.09.2006, zuletzt geändert am 24.11.2011 und der Beitrags und Gebührensatzung – Abwasser – vom 10.12.2007 hat die Verbandsversammlung am 26.01.2015 die 1. Änderungssatzung der Beitrags und Gebührensatzung – Abwasser – beschlossen:

 

Artikel 1

Die Beitrags und Gebührensatzung – Abwasser – des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen vom 10.12.2007, wird wie folgt geändert:

 

§ 14 Schmutzwassergebühr – Gebührenmaßstab und Gebührensatz –

(2)    Der Gebührensatz für die Mengengebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser 2,62 €.

(3) a)    Die Grundgebühr beträgt je Wohneinheit 99,90 € jährlich.

b)    Die Grundgebühr für sonstige Abnehmer (industriell, gewerblich, landwirtschaftlich oder öffentlich genutzt) wird nach der Nennleistung der Messeinrichtung des Wasserversorgungsanschlusses berechnet und beträgt jährlich:

Qn in m³/h
bis Qn 1,5          275,00 €
bis Qn 2,5          275,00 €
bis Qn 6             475,00 €
bis Qn 10           775,00 €
bis Qn 15           4.475,00 €
bis Qn 40           5.775,00 €
bis Qn 60           5.775,00 €
bis Qn 150         5.775,00 €

 

§ 15 Niederschlagswassergebühr – Gebührenmaßstab und Gebührensatz –

(1)    Die jährliche Niederschlagswassergebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung durch die angeschlossenen Grundstücke beträgt 0,47 €/m² gebührenpflichtiger Fläche.

 

Artikel 2

Die 1. Änderungssatzung zur Beitrags und Gebührensatzung – Abwasser – tritt zum mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft.

 

Stavenhagen, den 13.02.2015

Maischak
Verbandsvorsteherin

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.