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1. Änderungssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung – zentral – des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen

Aufgrund des § 154 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Neufassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), des Kommunalabgabengesetzes vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), den Vorschriften der Verbandssatzung vom 28.09.2006, zuletzt geändert am 24.11.2011 und der Abwasserbeseitigungssatzung – zentral – vom 10.12.2007 hat die Verbandsversammlung am 26.01.2015 die 1. Änderungssatzung der Abwasserbeseitigungssatzung – zentral – beschlossen:

 

Artikel 1

Die Abwasserbeseitigungssatzung – zentral – des WasserZweckVerbandes Malchin Stavenhagen vom 10.12.2007, wird in § 5 um einen Absatz 10 ergänzt:

 

§ 5    Begrenzung des Benutzungsrechtes

(10)    Ist der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung dinglich Berechtigte nach dieser Vorschrift nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann der WasserZweckVerband Malchin Stavenhagen durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung – Abwasser entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

 

Artikel 2

Die 1. Änderungssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung – zentral – tritt mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft.

 

Stavenhagen, den 13.02.2015

Maischak
Verbandsvorsteherin

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.